
Zusammenfassung
See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den See- und Binnenschiffern gehören Kapitäne, Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte, Schiffsmannschaften, Schiffsjungen und sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind.
Lohnsteuer: Die Ermäßigung der Lohnsteuer um 40 % ergibt sich aus § 41a Abs. 4 EStG. Seit 2016 wurde das Lohnsteuerprivileg durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt" auf 100 % angehoben. Ab Juni 2021 soll wieder die 40-%-Kürzung zur Anwendung kommen. Die Steuerfreiheit der Verpflegungspauschbeträge für die berufliche Auswärtstätigkeit auf Schiffen hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) bzw. § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst).
Sozialversicherung: Für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten gelten grundsätzlich die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach § 173 SGB V; besondere Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus § 2 Abs. 3 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute sind in § 344 Abs. 1 SGB III, § 233 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie in § 163 Abs. 2 SGB VI geregelt.
Lohnsteuer
1 Arbeitnehmereigenschaft
See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2 Lohnsteuerabzug
2.1 Seeschiffer mit Inlandswohnsitz
Seeschiffer, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gleichgültig, ob sie unter deutscher oder ausländischer Flagge fahren.
Bei Beschäftigung für einen inländischen Reeder ist dieser zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Reeder beschäftigt, erfolgt eine Einkommensteuerveranlagung, sofern der Besteuerungsanspruch nach einem DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht.
2.2 Seeschiffer ohne Inlandswohnsitz
Seeleute, die keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie auf deutschen Handelsschiffen überwiegend auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren. Fahren sie nur vorübergehend auf deutschen Handelsschiffen, sind sie i. d. R. beschränkt einkommensteuerpflichtig.[1]
Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer
Vergütungen an Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für die Tätigkeit auf einem deutschen Schiff während dessen Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer sind nicht steuerpflichtig.[2]
3 Reisekosten
3.1 Berufliche Auswärtstätigkeit
Das Schiffspersonal fällt unter die reisekostenrechtliche Regelung der beruflichen Auswärtstätigkeit für Tage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Schiff unterwegs ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann nicht vor, wenn auf dem Schiff eine Schlaf- und Kochmöglichkeit vorhanden ist. Weil das Schiff keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten ist, stellt es keine erste Tätigkeitsstätte dar. Als erste Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen in Betracht, die mit dem Erdboden verbunden sind bzw. dazu bestimmt sind, standortgebunden genutzt zu werden.[1] Dies kann (nur) der Betrieb des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten an Land sein.[2] Deshalb können für die Tätigkeit auf dem Schiff steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden.
S. Reisekosten.
3.2 Fahrten zur Schiffsanlegestelle
Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten mit dem Pkw von der Wohnung zum Dienst auf dem Schiff fahren, können die Fahrtkosten als Reisekosten behandeln. Eine Schiffsanlegestelle ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte, sofern sich dort keine weiteren ortsfesten Arbeitgebereinrichtungen befinden. Hat der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung seinen Betrieb zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt, sind dies Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[1]
Schiffspersonal ohne erste Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit auf...
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