Zulagen für Schichtarbeit sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sie verfolgen das Ziel, die mit dem Schichtdienst verbundenen Arbeitserschwernisse auszugleichen.[1]

Muss der Arbeitnehmer wegen der Schichtarbeit eine auswärtige Zweitwohnung unterhalten, können die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Auch bei Schichtarbeit kann jedoch maximal eine Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag angesetzt werden.

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