Rz. 8

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Einzelheiten sind hierzu in § 77 SGB IX normiert. Von der Regelung erfasst sind damit wie bereits von den Vorgängerregelungen auch Geldleistungen, z. B. in Gestalt von Baukostenzuschüssen für notwendige Umbauten. Hierzu gehört die fahrstuhlgerechte Änderung der Wohnung durch Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Schwellen, der Umbau sanitärer Anlagen und die Anschaffung und Installation einer behindertengerechten Einbauküche. Darüber hinaus ist der Bau einer Rampe oder der Einbau eines Aufzuges hiervon umfasst

 

Rz. 9

Die Hilfe zur Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung liegt vor allem in der Beratung und Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Wohnung oder eines Wohnheimplatzes. Die Hilfe zur Wohnungserhaltung umfasst u. a. die notwendigen Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung der Wohnung, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung besitzt (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5074 S. 111). Die Hilfe zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung umfasst, dass auch die Ausstattung einer Wohnung zum Leistungskatalog der Wohnungshilfe gehört, wenn sie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich ist. Durch die Einfügung wurde die Vorschrift zugleich an das Leistungsspektrum der Wohnungshilfen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 8 Nr. 6) angepasst (Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. 14/1406 [neu] S. 7). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 das Leistungsspektrum der Wohnungshilfen ergänzt. Seitdem gehören auch Kosten für bauliche Änderungen in der Wohnung selbst, z. B. für eine behinderungsgerechte Anpassung von Sanitärbereich und Küche, zu den zu erbringenden Leistungen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/1783 zu Art. 1 Nr. 6) wird ausgeführt, nur so könne die Leistung ihren Zweck als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfüllen.

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