Rz. 32

Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den nachgewiesenen Verdienstausfall und die nachgewiesene Fahrkostenerstattung gilt nur für Angehörige des Rehabilitanden, die mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind (und zusätzlich der Ehegatte bzw. geschiedene Ehegatte). Für sonstige Angehörige, Nachbarn oder andere Ersatzkräfte (Privatpersonen) erstattet der Rehabilitationsträger dem Rehabilitanden die nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Aufwendungen in angemessener Höhe (vgl. Rz. 29 f.).

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