2.5.3.1 Überblick

 

Rz. 26

Der Rehabilitand kann, wenn der Rehabilitationsträger im Rahmen der Naturalleistung keine Ersatzkraft für die Haushaltsführung stellt oder eine Ersatzkraft im Rahmen der Naturalleistung nicht wünscht (vgl. Rz. 23), grundsätzlich wählen, ob er die Haushaltshilfe

  • durch Verwandte und Verschwägerte (vgl. Rz. 28 ff.),
  • durch sonstige Angehörige/Bekannte (vgl. Rz. 32),
  • durch eine Ersatzkraft von einem karitativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung (vgl. Rz. 33),
  • durch eine im Haushalt lebende Person, die unbezahlten Urlaub nimmt, um als Haushaltshilfe tätig zu werden (Rz. 34 ff.), oder
  • durch die Unterbringung der Kinder außerhalb des Haushaltes (vgl. Rz. 42)

sicherstellt oder

  • das Kind mit in die Rehabilitations-Einrichtung aufnehmen lässt (vgl. Rz. 38 ff.).

Für den Rehabilitationsträger ist der Einsatz einer Privatperson als Haushaltshilfe im Verhältnis zu professionellen Haushaltskräften die preisgünstigste Lösung, weil die Haushaltshilfe durch Nachbarn, Freunde, Bekannte und weitere Privatpersonen nicht berufsmäßig durchgeführt wird; dem Rehabilitationsträger entstehen deshalb niedrigere Kosten.

In der Regel bittet deshalb der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden, sich um eine Ersatzkraft zu bemühen, die sein Vertrauen genießt. Dieses ist dann i. d. R. eine Privatperson (Nachbarn, Oma, Tante etc.) und nicht eine z. B. bei einem karitativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung beschäftigte Haushaltshilfekraft. Hat sich allerdings der Rehabilitand ausnahmsweise eine Ersatzkraft von einem karitativen Verband oder einer geeigneten Einrichtung beschafft, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie im Einzelfall die für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft festgelegten Kostenerstattungshöchstbeträge (vgl. Rz. 29 ff.) überschreiten (vgl. BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 11/79).

Die Aufwendungen für eine als Haushaltshilfe eingesetzte Privatperson erhält der Rehabilitand im angemessenen Rahmen erstattet (Rz. 27 ff.). Das gilt auch für die notwendigen Fahrkosten einer vom Rehabilitanden selbstbeschafften Ersatzkraft. Vertragliche Verpflichtungen mit der vom Rehabilitanden selbstbeschafften Ersatzkraft geht der Rehabilitationsträger in diesem Fall nicht ein; vielmehr kommt ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Rehabilitanden und der Hilfskraft zustande. Das bedeutet gleichzeitig, dass arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen zu beachten sind (z. B. unter Umständen Sozialversicherungsmeldungen, Zahlung von Beiträgen usw.; vgl. Rz. 31).

2.5.3.2 Höhe der Kostenerstattung

 

Rz. 27

Bei einer vom Rehabilitanden selbst gewählten Ersatzkraft erstattet der Rehabilitationsträger die Auslagen des Rehabilitanden gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 SGB V in angemessener Höhe. Dieses bedeutet, dass die zu erstattenden Kosten das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen – es gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 57/84). Durch die Wörter "angemessene Höhe" wird ausgedrückt, dass

  • höchstens die marktüblichen Stundensätze für vergleichbare Tätigkeiten (zurzeit und am Ort des Bedarfs) und
  • höchstens der Betrag, der vom Rehabilitationsträger bei der Gewährung einer Naturalleistung (Stellung einer Vertrags-Ersatzkraft durch den Rehabilitationsträger) zu zahlen gewesen wäre,

zu erstatten sind.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Kostenerstattungshöhe bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad wegen der untereinander bestehenden "familiären Verpflichtungen" erheblich eingeschränkt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V; vgl. Rz. 28).

Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der zur Weiterführung des Haushalts im Einzelfall erforderlichen täglichen Einsatzzeit der Ersatzkraft. Ein allgemein geltendes Schema zur Beurteilung der notwendigen Einsatzzeit (z. B. nach Fläche des weiterzuführenden Haushalts oder nach der Anzahl der noch im Haushalt zu versorgenden Personen) gibt es nicht, allerdings kann sich die Prüfung der Angemessenheit durchaus einer schematisierten Handhabung unterziehen (BSG, Urteil v. 13.7.1977, 3 RK 99/76).

Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist in jedem Fall, dass für die Ersatzkraft Aufwendungen angefallen sind, also dass der Rehabilitand (Anspruchsberechtigter) Geld zur Vergütung der Arbeitsleistung oder Fahrkosten an die Ersatzkraft gezahlt hat. Hierzu hat er dem Rehabilitationsträger entsprechende Nachweise (z. B. Überweisungsbelege, Quittungen) vorzulegen, welche Aufschluss über

  • die Höhe der gezahlten Vergütungen,
  • den Empfänger dieser Vergütungen und
  • die Anzahl der notwendig durchgeführten Einsatzstunden

geben.

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