Rz. 23

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 Abs. 4 SGB V kann der die Teilhabeleistung durchführende Rehabilitationsträger dem Rehabilitanden zum Zweck der Weiterführung des Haushalts

  1. eine bei dem Rehabilitationsträger angestellte, professionelle Haushaltskraft stellen (vgl. Rz. 24),
  2. eine professionell tätige Haushaltskraft über einen Vertragspartner des Rehabilitationsträgers besorgen (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 132 SGB V, § 36 SGB IX, vgl. Rz. 25) oder
  3. ein Wahlrecht einräumen, ob er sich für die Weiterführung des Haushalts eine Person seines Vertrauens selbst besorgt (vgl. Rz. 26 f.).

Die erste Variante hat in der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung, da von den Rehabilitationsträgern eigenes Personal zur Weiterführung des Haushalts nur sehr selten eingestellt wird. In den meisten Fällen bemüht sich der Rehabilitand nach Rücksprache mit dem Rehabilitationsträger selbst um eine Ersatzkraft (= Person seines Vertrauens) und erhält vom Rehabilitationsträger seine Aufwendungen für diese Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet (= Variante c).

Für den Rehabilitationsträger ist i. d. R. die dritte Variante die preiswerteste Lösung, da dort Privatpersonen zum Einsatz kommen und diese regelmäßig preiswerter als professionelle Haushaltskräfte des Rehabilitationsträgers oder deren Vertragspartner sind.

Übt der Rehabilitand sein Wahlrecht bezüglich der eigenen Auswahl einer Haushaltshilfekraft nicht aus, ist der Rehabilitationsträger aber auf jeden Fall verpflichtet, entweder geeignetes eigenes Personal zu stellen oder geeignete professionelle Fremdunternehmen (Vertragspartner) mit der Weiterführung des Haushalts zu beauftragen (Naturalleistung). Ein Wechsel der Leistungsform während der laufenden Haushaltshilfe ist auf Wunsch des Rehabilitanden möglich (z. B., wenn die im Haushalt eingesetzte Person des Vertrauens erkrankt).

2.5.1 Rehabilitationsträger stellt eigenes professionelles Personal

 

Rz. 24

In der Vergangenheit beschäftigten einige wenige Rehabilitationsträger professionelle Haushaltshilfskräfte, die im Bedarfsfall für die Ersatzhaushaltsführung eingesetzt wurden. Weil der Bedarf für Einsätze im Haushalt stark schwankte, waren diese nicht kontinuierlich ausgelastet. Aus diesem Grund gingen die Rehabilitationsträger dazu über, mit Vertragspartnern zusammenzuarbeiten, die professionelle Haushaltshilfen beschäftigen (vgl. Rz. 25).

2.5.2 Rehabilitationsträger stellt eine professionelle Ersatzkraft eines Vertragspartners

 

Rz. 25

Die Haushaltshilfe ist vom Rehabilitationsträger grundsätzlich als Dienstleistung (Naturalleistung) zur Verfügung zu stellen. Da die Rehabilitationsträger i. d. R. keine eigenen Arbeitskräfte mehr beschäftigen, vermitteln sie diese Kräfte über Wohlfahrtsorganisationen und sonstige Vertragspartner, sofern Rehabilitationsträger entsprechende Verträge mit diesen Organisationen/Vertragspartnern haben (z. B. Beschäftigte von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Sozialverwaltungen, von Familienpflegestationen oder von Dorfhelferinnenstationen; vgl. z. B. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 Abs. 4 und § 132 SGB V). Kommt aufgrund bestehender Verträge eine solche Haushaltspflegekraft zum Einsatz, ist diese für den Rehabilitanden kostenfrei; sämtliche notwendige Kosten werden direkt mit dem Rehabilitationsträger im Rahmen der vertraglich vereinbarten Preise abgerechnet (= Naturalleistung). Einzige Ausnahme ist die 10 %-ige Zuzahlung, wenn die Krankenkasse als Rehabilitationsträger die Kosten der Rehabilitationsleistung und damit der Haushaltshilfe übernimmt (vgl. Rz. 7 f.).

Die Rehabilitationsträger sind nach den §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, den Rehabilitanden bei der Beantragung einer Haushaltshilfe zu beraten. Diese Beratungspflicht umfasst insbesondere die Benennung der Vertragspartner, an die sich der Rehabilitand zur Inanspruchnahme der Leistung wenden kann.

2.5.3 Rehabilitand wählt selbst eine Ersatzkraft

2.5.3.1 Überblick

 

Rz. 26

Der Rehabilitand kann, wenn der Rehabilitationsträger im Rahmen der Naturalleistung keine Ersatzkraft für die Haushaltsführung stellt oder eine Ersatzkraft im Rahmen der Naturalleistung nicht wünscht (vgl. Rz. 23), grundsätzlich wählen, ob er die Haushaltshilfe

  • durch Verwandte und Verschwägerte (vgl. Rz. 28 ff.),
  • durch sonstige Angehörige/Bekannte (vgl. Rz. 32),
  • durch eine Ersatzkraft von einem karitativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung (vgl. Rz. 33),
  • durch eine im Haushalt lebende Person, die unbezahlten Urlaub nimmt, um als Haushaltshilfe tätig zu werden (Rz. 34 ff.), oder
  • durch die Unterbringung der Kinder außerhalb des Haushaltes (vgl. Rz. 42)

sicherstellt oder

  • das Kind mit in die Rehabilitations-Einrichtung aufnehmen lässt (vgl. Rz. 38 ff.).

Für den Rehabilitationsträger ist der Einsatz einer Privatperson als Haushaltshilfe im Verhältnis zu professionellen Haushaltskräften die preisgünstigste Lösung, weil die Haushaltshilfe durch Nachbarn, Freunde, Bekannte und weitere Privatpersonen nicht berufsmäßig durchgeführt wird; dem Rehabilitationsträger entstehen deshalb niedrigere Kosten.

In der Regel bittet deshalb der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden, sich um eine Ersatzkraft zu bemühen, die sein Vertrauen genießt. Dieses ist dann i. d. R. e...

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