Rz. 50

Für landwirtschaftliche Unternehmer ist es unerlässlich, dass das Unternehmen bei einem Arbeitsausfall des Rehabilitanden weiterläuft (z. B. Kühe melken, Gemüse und Obst ernten). Aus diesem Grund bedurfte es einer besonderen Regelung für Rehabilitanden, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen oder im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.

Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt z. B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG und § 1 Abs. 4 ALG, wer ein auf Bodenbewirtschaftung betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstbewirtschaftung, der Teichwirtschaft und der Fischzucht.

Die Betriebshilfe setzt aufgrund der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG (z. B. § 114 der Satzung) nicht nur beim rehabilitationsbedingten Arbeitsausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers ein, sondern auch beim Arbeitsausfall folgender Rehabilitanden:

  1. versicherter mitarbeitender Ehegatte,
  2. versicherter mitarbeitender Lebenspartner nach dem LPartG,
  3. versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem LPartG ständig wahrnehmen, und
  4. ständig beschäftigte Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Haushalts- oder/und Betriebshilfe ist, dass in dem Unternehmen keine Angestellten oder mitarbeitenden Angehörigen dauerhaft beschäftigt sind, die anstelle des Rehabilitanden die anfallenden Arbeiten übernehmen können.

Die Haushalts- und Betriebshilfe umfasst alle Hilfen, die die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der notwendigen Hausarbeiten zum Ziel haben.

Oft benötigt der bisher den Haushalt und den Betrieb führende Rehabilitand wegen der in der Praxis oft anzutreffenden Verschmelzung von häuslicher und betrieblicher Einheit sowohl gleichzeitig Haushaltshilfe als auch Betriebshilfe. Beide Leistungen können allerdings auch einzeln beantragt werden. Teilweise ist nur eine Betriebshilfe notwendig, weil der mit landwirtschaftlichen Geräten nicht vertraute Ehegatte zwar den Haushalt weiterführen kann, nicht aber den landwirtschaftlichen Betrieb. Bei der Betriebshilfe wird dann nicht gefordert, dass im Haushalt des Landwirts ein Kind lebt.

 

Rz. 51

Grundsätzlich wird eine Ersatzkraft (z. B. Betriebshelfer) von dem Rehabilitationsträger gestellt. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte oder frei tätige Personen von Trägerorganisationen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger auf vertraglicher Grundlage zusammen arbeitet und die direkt mit dem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger abrechnen.

Wenn keine Ersatzkraft gestellt werden kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen (z. B. Sonderkulturen, mit deren Pflege die zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte nicht vertraut sind, oder wenn nur ein stundenweiser Einsatz erforderlich ist), können die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft erstattet werden.

Bei der Haushaltshilfe gelten – wie bei den anderen Krankenkassen auch – Höchstbeträge. Handelt es sich bei der selbstgewählten Ersatzkraft um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad, werden bei der Haushaltshilfe außerdem Einsatzkosten nicht erstattet; nachgewiesene Fahrkosten und nachgewiesener Verdienstausfall (z. B. unbezahlter Urlaub) können jedoch in begrenztem Umfang erstattet werden (vgl. Rz. 28).

Näheres zu den Leistungen der landwirtschaftlichen Haushalts- und Betriebshilfe ergibt sich aus den §§ 29 ff., §§ 93 ff. und §§ 111 ff. der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

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