Rz. 85

Interkurrente Erkrankungen sind akute Zwischenerkrankungen, die während einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung auftreten und sofort behandelt werden müssen.

Kann die interkurrente Erkrankung nicht in der Rehabilitationsklinik mit behandelt werden, werden Fahrten zu externen Behandlern (z. B. Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus) notwendig. Gemäß der zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geschlossenen Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI v. 21.1.1993 (vgl. Komm. zu § 13 SGB VI) wurde folgende Regelung getroffen:

a)

Die ambulante oder stationäre Krankenbehandlung (§§ 27 ff. SGB V) wird außerhalb der Rehabilitationseinrichtung durchgeführt; danach erfolgt eine Rückkehr in die Rehabilitationsklinik.

In diesen Fällen trägt die Krankenkasse die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Behandlung außerhalb der Rehabilitationsklinik nach den Vorgaben des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V. Das bedeutet, dass bei ambulanter Krankenbehandlung (z. B. ärztliche Behandlung) von der Krankenkasse Fahrkosten nur unter folgenden Voraussetzungen getragen werden:

  • bei einer Rettungsfahrt zum Krankenhaus,
  • bei einem Krankentransport mit Kranken(transport)wagen (vgl. § 6 der Krankentransport-Richtlinien) oder
  • bei Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einem Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, wobei bei Pflegegrad 3 eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen muss (zusätzlich gibt es noch eine Bestandsschutzregelung für Menschen, die bis zum 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 eingestuft waren) oder
  • bei Versicherten, die zwar keinen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen oder keinen Nachweis über einen Pflegegrad 3 bis 5 haben, diese aber von einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind (vgl. § 8 Abs. 4 Krankentransport-Richtlinien) oder
  • bei Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis im Zusammenhang mit dieser Operation durchgeführten Vor- oder Nachbehandlung.

Die von der Krankenkasse zu übernehmenden Fahrkosten verringern sich um die vom Versicherten zu entrichtende Zuzahlung nach § 60 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V (sofern der Versicherte von der Zuzahlung nicht befreit ist).

Bei einer Fahrt zur stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten ohne Berücksichtigung der eben aufgezählten sonstigen Voraussetzungen. Allerdings hat der Versicherte auch hier grundsätzlich die Zuzahlung i. S. d. § 61 Satz 1 SGB V zu tragen.

b)

Die ambulante oder stationäre Krankenbehandlung erfolgt außerhalb der Rehabilitationseinrichtung und es erfolgt keine spätere Rückkehr in die Einrichtung, sondern ein Abbruch der medizinischen Rehabilitation.

Während die Fahrt zur ambulanten oder stationären Behandlung im Rahmen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V von der Krankenkasse zu tragen ist (Umfang: vgl. Ausführungen zu Buchst. a), trägt der für die medizinische Rehabilitationsleistung zuständige Rehabilitationsträger die Kosten für die Rückreise vom Behandlungsort (z. B. Krankenhaus) zur Wohnung des Rehabilitanden. Hinter dieser Lösung steckt der Gedanke, dass der Rehabilitationsträger, der für die "weite" Entfernung des Rehabilitanden vom Wohnort ursächlich verantwortlich ist, auch die Kosten dieser Rückreise zu tragen hat.

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