Rz. 29
In Bestandsschutzfällen wurden
- bei Renten der gesetzlichen Unfallversicherung Kinderzulagen (§ 217 Abs. 3 SGB VII in der bis 30.6.2020 geltenden Fassung) und
- bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung)
gezahlt. Sie sollten von ihrer Zweckbestimmung her wie das Kindergeld nach dem BKGG der Erziehung und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen. Deshalb bestimmt Abs. 2 zu Recht, dass diese nicht als Rentenbestandteil i. S. d. § 72 Abs. 1 zu werten sind. Vor Anrechnung einer Rente auf das Übergangsgeld sind deshalb die Kinderzulagen und Kinderzuschüsse in Höhe des Kindergeldes i. S. d. §§ 66 EStG oder § 6 BKGG in Abzug zu bringen.
Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 hat spätestens seit dem 1.7.2020 seine Bedeutung verloren, weil es die Kinderzulagen (ab 1.7.2020) und die Kinderzuschüsse (ab 17.11.2016) nicht mehr gibt. Die Rentner erhalten das Kindergeld nach dem BKGG separat von der Rente ausgezahlt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen