Rz. 15

Vom Übergangsgeld sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Wird das Übergangsgeld allerdings zulasten der Deutschen Rentenversicherung gezahlt, gelten die hieraus zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung als entrichtet; die fiktiven Beiträge werden direkt dem Rentenkonto des Versicherten gutgeschrieben (vgl. § 176 Abs. 3 SGB VI).

Wird das Übergangsgeld wegen anrechenbarem Arbeitsentgelt gemindert, ist zu beachten, dass die aus Anlass des Übergangsgeldes zu entrichtenden beitragspflichtigen Einnahmen um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) zu mindern sind. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages wird in der Renten- und Arbeitslosenversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nur mit 80 % des anrechenbaren Arbeitsentgelts berücksichtigt (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III). In der Kranken- und Pflegeversicherung sieht das Gesetz (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI) keine Regelung für den Fall vor, dass lediglich 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die Entgeltersatzleistung angerechnet wird. Nach dem "Gemeinsamen Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen" v. 3.12.2002 (Abschn. B I, Ziff. 2.6; Fundstelle Rz. 32) ist deshalb die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung um 100 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu kürzen. Die unterschiedliche Handhabung zwischen den Sozialversicherungszweigen ist so gewollt.

Wurde das Übergangsgeld durch die Beitragsbemessungsgrenze in seiner Höhe begrenzt, ist das anzurechnende Arbeitsentgelt von dem unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ermittelten Übergangsgeld abzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Das für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Regelentgelt eines Versicherten (Region West) mit einem zu berücksichtigenden Kind beträgt 350,00 EUR, das Nettoarbeitsentgelt 173,34 EUR täglich. Im Jahr 2021 (Höchstregelentgelt allgemeine Rentenversicherung: 236,67 EUR – West) wurden vom Arbeitgeber während des Übergangsgeldbezuges aufgrund einer Betriebsvereinbarung 30,00 EUR netto täglich als Ersatz für eine fiktive Arbeitsleistung weitergezahlt; diese 30,00 EUR mindern das Übergangsgeld wie folgt:

a) Berechnung des Übergangsgeldes (vor Anwendung des § 72)

Regelentgelt: 350,00 EUR

Berücksichtigung des Höchstregelentgelts: 236,67 EUR

80 % des (Höchst-)Regelentgelts: 189,34 EUR.

Da das Nettoarbeitsentgelt mit 173,34 EUR niedriger als 80 % des Regelentgelts (189,34 EUR) ist, ist für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes von 173,34 EUR auszugehen.

Berechnung des Übergangsgeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 3:

173,34 EUR x 75 % = 130,01 EUR

Höhe des Übergangsgeldes vor Anwendung des § 72 Abs. 1: 130,01 EUR

b) Berechnung der Kürzung des Übergangsgeldbetrages

Minderung des Übergangsgeldes wegen des weitergezahlten Arbeitsentgelts:

130,01 EUR ./. 30,00 EUR = 100,01 EUR

Das wegen des weitergezahlten Arbeitsentgelts zu beanspruchende Übergangsgeld beträgt 100,01 EUR.

c) Berechnung der vom Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge

Ausgangswert zur Berechnung der vom Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge:

Die Beiträge sind grundsätzlich von einem Ausgangswert i. H. v. 80 % von 350,00 EUR zu bemessen; allerdings sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.

Ausgangswert für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:

tägliche Beitragsbemessungsgrenze 2021: 161,25 EUR

80 % von 161,25 EUR = 129,00 EUR

129,00 EUR ./. 30,00 EUR weitergezahltes Arbeitsentgelt = 99,00 EUR

Von dem täglichen Übergangsgeld sind nach der Anrechnung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von täglich 99,00 EUR aus zu berechnen.

Ausgangswert für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:

tägliche Beitragsbemessungsgrenze 2021: 236,67 EUR)

80 % von 236,67 EUR = 189,34 EUR

von dem weitergezahlten Arbeitsentgelt (30,00 EUR) werden nur 80 % angerechnet, also nur 24,00 EUR

189,34 EUR ./. 24,00 EUR anrechenbares Arbeitsentgelt = 165,34 EUR

Von dem täglichen Übergangsgeld sind nach der Anrechnung Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 165,34 EUR aus zu berechnen.

1. Anmerkung: Weil das Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird, gelten die Rentenversicherungsbeiträge als entrichtet (§ 176 Abs. 3 SGB VI). Die fiktiven Beiträge sind allerdings dem Renten-Versicherungskonto des Rehabilitanden gutzuschreiben. So sind in diesem Fallbeispiel nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berechnen und zu entrichten.

2. Anmerkung: Weil das Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger zu zahlen ist, ist der Rehabilitand nicht anteilig an der Aufbringung der Beiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) beteiligt; die zu berechnenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Rentenversicherungsträger (§ 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III, § 251 Abs. 1 SGB V, § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB XI); lediglich d...

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