Rz. 12

Da die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Arbeitnehmern auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist (vgl. § 66), wird auf das Übergangsgeld auch nur das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) angerechnet. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, die Arbeitnehmeranteile aufgrund von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – hierzu ist auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zuzuordnen (vgl. § 28d SGB IV) – sowie der Solidaritätszuschlag (falls dieser tatsächlich noch zu entrichten ist).

 
Praxis-Beispiel

Wegen der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers erhält der Versicherte grundsätzlich Übergangsgeld i. H. v. 73,50 EUR täglich. Nach § 9 EFZG muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortzahlen. Dieses fortgezahlte Arbeitsentgelt beträgt auf den Kalendertag umgerechnet 120,00 EUR brutto bzw. 78,00 EUR netto und ist höher als das Übergangsgeld.

Lösung:

Das Übergangsgeld ruht für die gesamte Zeit der Entgeltfortzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte nimmt an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) teil und erhält Übergangsgeld i. H. v. 100,00 EUR täglich. Während dieser Umschulung hat der Versicherte ein Praktikum zu absolvieren. Während dieses Praktikums erhält der Versicherte neben dem Übergangsgeld ein auf den Kalendertag umgerechnetes Arbeitsentgelt i. H. v. 30,00 EUR brutto bzw. 20,00 EUR netto.

Lösung:

Während des Praktikums wird das tägliche Übergangsgeld um 20,00 EUR auf 80,00 EUR gemindert.

Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

  • die um Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • die Arbeitnehmeranteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • die Beiträge zur Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (nur Bremen und Saarland).

Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts, das zur Kürzung des Übergangsgeldes führt, werden die zum Zeitpunkt der Zahlung zugrunde liegenden tatsächlichen steuerlichen individuellen Verhältnisse und demnach das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt des Rehabilitanden berücksichtigt. Das gilt auch, wenn im Vergleich zum Bemessungszeitraum Steuerfreibeträge hinzutreten oder wegfallen. Ziel ist, dass das tatsächlich weitergezahlte Nettoarbeitsentgelt zusammen mit dem Übergangsgeldzahlbetrag das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Der Rehabilitand nimmt im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seit dem 1.10. an einem Praktikum teil, aus dem er für seine Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erhält. In dem Bemessungszeitraum, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt – also vor der Teilhabeleistung –, war er noch in der Lohnsteuerklasse I eingestuft. Aufgrund einer kurz vor dem Praktikum eingegangenen Ehe wechselte er in die Lohnsteuerklasse III.

Folge:

Das während des Praktikums auf das Übergangsgeld anzurechnende Nettoarbeitsentgelt wird aus der Lohnsteuerklasse III berechnet.

 

Rz. 13

Bei Grenzgängern im EU-Bereich und anderen Personen, die zwar deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber deutschem Steuerrecht unterliegen, wird das Nettoarbeitsentgelt aus dem weitergezahlten Arbeitsentgelt so berechnet, als würde der Übergangsgeldbezieher in Deutschland wohnhaft sein. Das Nettoarbeitsentgelt aufgrund des weitergezahlten, auf das Übergangsgeld anzurechnenden Arbeitsentgelts darf also zunächst auf der Basis eines "fiktiven" Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, sind bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts

  • für alleinstehende Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse I und für verheiratete Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse VI anzusetzen,
  • für Arbeitnehmer mit Kindern kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch auch kein Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose anzusetzen,
  • für Arbeitnehmer keine Kirchensteuer, wohl aber der Solidaritätszuschlag (falls er wegen der Höhe der Einkünfte tatsächlich anfällt) zu berücksichtigen.

Wenn aber der Versicherte später den Nachweis führen kann, dass das Nettoarbeitsentgelt aufgrund des fortgezahlten Nettoarbeitsentgelts tatsächlich niedriger war, ist auf entsprechenden Antrag hin die Kürzung neu zu berechnen sowie ggf. eine ergänzende Zahlung vorzunehmen. Voraussetzung jedoch ist, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (zusätzlich zu den EU-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz hat. Hierbei ist zu beachten, dass bei dem nachgewiesenen Nettoarbeitsentgelt auch die im Ausland tatsächlich anfal...

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