Rz. 36
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, während der stufenweisen Wiedereingliederung für die während dieser Zeit erzielte Arbeitsleistung Arbeitsentgelt zu zahlen (vgl. BAG, Urteile v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91, 5 AZR 60/91 und 5 AZR 637/89). Gewährt der Arbeitgeber jedoch freiwillig für die erbrachte Arbeitsleistung Arbeitsentgelt, ist dieses nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe des Nettobetrages auf das Übergangsgeld anzurechnen. Besteht wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit neben einem Anspruch auf Übergangsgeld grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ohne Rücksicht auf die Höhe des Übergangsgeldes im vollen Umfang.
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