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Sauer, SGB IX § 71 Weiterzahlung der Leistungen / 2.5.5 Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung (für die Zeit nach dem 31.8.2011)

Siegfried Wurm
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Rz. 43

Die Rechtsprechung des BSG hat die grundlegenden Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei der stufenweisen Wiedereingliederung festgelegt. In der Praxis erfordert die Umsetzung der Abgrenzungskriterien einen hohen personellen Aufwand, weil in jedem Einzelfall u. a. konkret geprüft werden muss,

  • ab wann nur noch ein arbeitsplatzspezifischer und nicht mehr ein berufsspezifischer Teilhabebedarf besteht (Rz. 36) und
  • ob sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar i. S. der Rz. 39 an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anschließt und
  • ob die stufenweise Wiedereingliederung in eine in der Zusammenschau einheitliche Gesamtmaßnahme eingebettet ist, um das Rehabilitationsziel (vollständige Herstellung der Erwerbsfähigkeit; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen (Rz. 37), und
  • ob nach Beendigung der Rehabilitationshauptleistung das Eingliederungsziel – auch vom Versicherten – konsequent weiterverfolgt wird (Rz. 39)

(vgl. Rz. 34 ff.).

Zur Ermöglichung einer verwaltungspraktikablen Zuständigkeitsabgrenzung haben die Träger der Renten- und Krankenversicherung eine Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 (seit 1.1.2018: § 44) i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX (seit 1.1.2018: § 71 Abs. 5) geschlossen. Die Vereinbarung trat am 1.9.2011 in Kraft und regelt das Verfahren in der Praxis. Sie gilt für die Fälle, in denen der Versicherte nach dem 31.8.2011 arbeitsunfähig aus der ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme entlassen wird. Die wichtigsten Textteile der Vereinbarung sind unter Rz. 44 abgedruckt.

Die in der Vereinbarung geregelte Zuständigkeitsabgrenzung ist letztendlich ein Kompromiss, den sowohl Rentenversicherungsträger als auch die Krankenkassen eingehen. Die markantesten...

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