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Die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe verändert sich im Vergleich zu der Unterhaltsbeihilfe, die während der Teilhabe-Maßnahme gezahlt wird, in ihrer Höhe nicht. Der Grund: Die Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) ist im Verhältnis zu anderen Entgeltersatzleistungen verhältnismäßig gering; von einer nochmaligen Verringerung sah der Gesetzgeber ab.

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