Rz. 19

Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 ist das auf die Stunde entfallende Bruttoarbeitsentgelt (vgl. Rz. 15 ff.) mit der wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch 7 zu teilen.

Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht. Auch für die Arbeitnehmer im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; vgl. auch BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).

In der Regel wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 Stellen nach dem Komma ausgerechnet. Ergibt sich in der dritten Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der zweiten Nachkommastelle um eins.

Weicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten Arbeitszeit ab, weil der Rehabilitand in den letzten 3 Monaten regelmäßig mindestens jeweils eine volle unentschuldigte Fehlstunde ("Bummelstunden") hatte, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln und nach unten zu korrigieren.

 
Praxis-Beispiel

Das Übergangsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum April berechnet. Hier hatte der Rehabilitand bei einer wöchentlichen Arbeitszeit statt der vereinbarten 168 Stunden nur 165 gearbeitet (3 unentschuldigte Stunden). In den Monaten Februar und März wurden wegen unentschuldigter Fehlstunden statt 160 bzw. 176 Stunden nur 156 bzw. 171 Stunden vergütet.

Fazit:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (165, 156 und 171 Stunden = 492 Stunden; 492 Stunden : 13 Wochen = 37,846 Stunden) 37,85 Stunden (kaufmännische Rundung).

Dagegen ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach oben zu korrigieren, wenn der Rehabilitand regelmäßig Mehrarbeit vergütet bekam (vgl. Rz. 22).

 

Rz. 20

Ergibt sich für den Stundenlöhner aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag etc. keine feste Arbeitszeit (z. B. Arbeitnehmer wird in der Gaststätte nur bei hohem Kundenandrang eingesetzt), ist zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnitt der Arbeitsstunden aus den letzten 3 Kalendermonaten bzw. der letzten 13 Wochen (z. B. bei wöchentlicher Abrechnung) zu ermitteln. Hierzu werden die in den letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträumen (3 Monate; vgl. Rz. 7 ff.) vergüteten Arbeitsstunden durch 13 geteilt (3 Monate umfassen 13 Wochen). Dadurch erhält man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Enthält der Zeitraum der letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträume unbezahlte Fehltage (z. B. Krankengeldbezug bzw. unbezahlter Urlaub), berechnet sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, indem die vergüteten Arbeitsstunden durch die Zahl 91, die um die Anzahl der tatsächlichen Fehltage gemindert wird, zu teilen sind (vgl. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).

 

Rz. 21

Arbeitszeitänderungen, die vor Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen eintreten, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Bemessungszeitraum nicht auswirken. Dieses gilt auch für die seltenen Fälle, in denen sich z. B. durch Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend ändert; in diesen Fällen muss das Übergangsgeld neu berechnet werden. Arbeitszeitänderungen, die erst ab Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung wirksam werden, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz vereinbart, erhält der Arbeitnehmer während der reduzierten Arbeitszeit in der Pflegephase eine Aufstockung des Arbeitsentgelts – und zwar entweder aus einem vorhandenen Wertguthaben oder als negatives Wertguthaben. Dieses negative Wertguthaben wird dann in der Nachpflegephase wieder erarbeitet.

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes sind in diesen Fällen die positiven sowie negativen Wertguthaben entsprechend der Regelung für das Wertguthaben für flexible Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist das Übergangsgeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts und der für die Ermittlung des Arbeitsentgelts angesetzten Arbeitsstunden zu berechnen. Das bedeutet: Wird in der eigentlichen Pflegephase Arbeitsentgelt gezahlt, welches jedoch teilweise noch nicht erarbeitet wurde, sondern nur darlehensweise als negatives Wertguthaben gewährt wird, ist dieses beitragspflichtig und somit bei der Ermittlung des Regelentgelts zu berücksichtigen; die gezahlten Stunden gelten dann als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitszeit.

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