Rz. 41

Einmalige Einnahmen erhöhen das Regelentgelt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 6) und gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 auch das für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigende Nettoarbeitsentgelt. Das gilt allerdings nur insoweit, als von diesen einmaligen Einnahmen Beiträge zu dem Rehabilitationsträger, der das Übergangsgeld zu zahlen hat, entrichtet wurden. Da der Bereich der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV) nicht durch Beiträge finanziert wird, scheidet eine Erhöhung des Regelentgelts bzw. Nettoarbeitsentgelt bei diesem Rehabilitationsträger aus. Einmalzahlungen können somit nur berücksichtigt werden, wenn das Übergangsgeld vom Unfall- oder Rentenversicherungsträger oder von der Agentur für Arbeit gezahlt wird.

 

Rz. 42

Nach § 67 Abs. 1 Satz 6 ist das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Näheres vgl. Komm. zu § 67.

Das Übergangsgeld darf bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1). Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 ist für die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts der entsprechende Anteil des Netto-Arbeitsentgelts aus dieser Einmalzahlung fiktiv zu ermitteln und mit dem errechneten Betrag des "laufenden" Nettoarbeitsentgelts zu addieren. Und zwar soll der Bruttobetrag der Einmalzahlung mit dem Prozentsatz multipliziert werden, wie das laufende Nettoarbeitsentgelt zum laufenden Bruttoarbeitsentgelt im Verhältnis stand. Als laufendes Arbeitsentgelt wird das Arbeitsentgelt aus dem Bemessungszeitraum (= meist letzter einmonatiger Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum vor Beginn der Entgeltersatzleistungen) ohne Einmalzahlungen berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Das laufende Bruttoarbeitsentgelt beträgt 1.500,00 EUR, das Nettoarbeitsentgelt 1.000,00 EUR monatlich. Es wurde eine beitragspflichtige Einmalzahlung i. H. v. brutto 500,00 EUR gewährt.

Folge:

Das fiktive monatliche Nettoarbeitsentgelt aus der Einmalzahlung beträgt (500,00 EUR × 1.000,00 EUR : 1.500,00 EUR =) 333,33 EUR.

Zur Berechnung des Gesamt-Nettoarbeitsentgelts wird

  • im 1. Schritt das Nettoarbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (= ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen) ermittelt,
  • im 2. Schritt zur Berechnung des auf den Kalendertag entfallenden Anteils der Einmalzahlung der Betrag der Brutto-Einmalzahlung (Brutto-Hinzurechnungsbetrag) durch 360 geteilt,
  • im 3. Schritt der fiktive Hinzurechnungsbetrag beim Nettoarbeitsentgelt ermittelt, in dem der auf den Kalendertag umgerechnete Anteil der Einmalzahlung mit dem Verhältnis zwischen dem laufenden Netto- und dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt multipliziert wird (in der Rentenversicherung wird der Prozentsatz nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 121 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auf 4 Dezimalstellen ausgerechnet; in diesem Fall wird die letzte Dezimalstelle gemäß § 121 Abs. 2 SGB VI um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden – fünften – Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde),
  • im 4. Schritt das "laufende" Nettoarbeitsentgelt mit dem fiktiven kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt aus der Einmalzahlung (= kalendertäglicher Netto-Hinzurechnungsbetrag) zusammengezählt. Das Ergebnis ist ein Eurobetrag. Dieser ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu berechnen; dabei erhöhte sich die 2. Stelle nach dem Komma, wenn sich bei der 3. Stelle nach dem Komma eine 5 bis 9 ergibt (vgl. auch § 121 Abs. 3 SGB VI).

Man erhält so das kumulierte Gesamt-Nettoarbeitsentgelt, das bei der Übergangsgeldberechnung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist.

 
Praxis-Beispiel
 
Bruttoarbeitsentgelt 1.500,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.000,00 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen: 500,00 EUR
Berechnungsschritte:  
1. Schritt:  
Berechnung des laufenden kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts:  
Nettoarbeitsentgelt täglich (1.000,00 EUR : 30 Tage =) 33,33 EUR
2. Schritt:  
Berechnung des Regelentgelts aus der Einmalzahlung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6:  
Brutto-Hinzurechnungsbetrag täglich (500,00 EUR : 360 =) 1,39 EUR
3. Schritt:  
Berechnung des fiktiven Hinzurechnungsbetrages beim Nettoarbeitsentgelt aus der Einmalzahlung (Verhältnis des Netto- zum Bruttoarbeitsentgelt):  
Regelentgelt (1.500,00 EUR : 30 Tage =) 50,00 EUR

Netto-Hinzurechnungsbetrag:

  1. Alternative Berechnung; 1,39 EUR × 33,33 : 50 = 0,93 EUR
  2. Alternative Berechnung (anwendbar in der Rentenversicherung)

    Verhältnis zwischen Regelentgelt und Nettoarbeitsentgelt = 33,33 EUR × 100 : 50,00 EUR = 66,6667 %. 1,39 EUR × 66,6667 % =

0,93 EUR
4. Schritt:  
Berechnung des kumulierten täglichen Nettoarbeitsentgelts:  
kumuliertes Nettoarbeitsentgelt täglich (33,33 EUR + 0,93 EUR =): 34,26 EUR

Anmerkung: Für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages ist das für das Übergangsgeld geltende Höchstregelentgelt (in der Renten- und Arbeitslos...

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