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Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein mindestens 18 Jahre altes Kind bei den Voraussetzungen für die Erhöhung des Übergangsgeldes mit berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die

  • zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder
  • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung

liegt.

Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen.

Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes auch, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 54/13).

Die Übergangszeit von höchstens 4 Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst 4 volle Kalendermonate (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 105/01). Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Mai, muss der nächste spätestens im Oktober beginnen.

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