Rz. 29
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein mindestens 18 Jahre altes Kind bei den Voraussetzungen für die Erhöhung des Übergangsgeldes mit berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die
- zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
- des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes (Anmerkung: Nur bis Ende 2011 von Bedeutung),
- einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer (Anmerkung: Nur bis Ende 2011 von Bedeutung) oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder
- der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder
- der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d EStG
liegt.
Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen.
Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes auch, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 54/13).
Die Übergangszeit von höchstens 4 Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst 4 volle Kalendermonate (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 105/01). Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Mai, muss der nächste spätestens im Oktober beginnen.
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