Rz. 21

Wegen des Verweises auf § 32 EStG gilt für die Beurteilung, für welchen Zeitraum ein Kind als Kind i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt werden kann, das Steuerrecht.

Nach R 32.3 EStR wird ein Kind vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigt. Entsprechend endet die Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Es genügt, wenn in dem jeweiligen Monat an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 22

Deshalb ist regelmäßig ein Kind von dem Beginn des Monats an berücksichtigen, in dem

  • es als leibliches Kind geboren wurde (setzt bei nicht ehelichen Kindern vom Vater die Anerkennung der Vaterschaft oder eine gerichtliche Feststellung voraus; vgl. §§ 1594, 1600d BGB). Für die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde, ist im Zweifel das Personenstandsregister des Standesamtes maßgebend.
  • das Stiefkind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird.

Aufgrund des Verweises in § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX auf § 32 Abs. 3 EStG ist bereits für den vollen Kalendermonat, in dem

  • das Kind geboren wurde oder
  • die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllt sind,

das erhöhte Übergangsgeld zu zahlen. Wird also ein Kind während des Bezuges von Übergangsgeld geboren, findet eine Neuberechnung des Übergangsgelds bereits rückwirkend ab dem Beginn des Geburtsmonats statt. Voraussetzung für die Neuberechnung des Übergangsgeldes ist, dass der Rehabilitand dem Rehabilitationsträger anzeigt, dass sich die Familienverhältnisse geändert haben. Teilt der Rehabilitand dem Rehabilitationsträger die Änderung der Verhältnisse verspätet mit, ist das erhöhte Übergangsgeld nachzuzahlen, sofern der Anspruch auf dieses erhöhte Übergangsgeld noch nicht verjährt (vgl. § 45 SGB I) ist.

 
Praxis-Beispiel

Wegen einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation erhält ein Versicherter in der Zeit vom 20.5. bis 10.7. Übergangsgeld zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Versicherte wurde am 22.6. Vater und teilt dieses dem Rentenversicherungsträger am 25.7. mit.

Folge:

Für die Übergangsgeldzahlung ist die Bemessungsgrundlage für die Zeit ab 1.6. mit dem erhöhten Vomhundertsatz (75 statt 68 %) zu multiplizieren.

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