Rz. 27
Die Rehabilitationsträger haben die Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu tragen. In Abs. 7 Nr. 2 werden beispielhaft Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät genannt. Zu den Arbeitsgeräten gehören Werkzeuge, Kleinmaschinen oder sonstige Geräte. Der Leistungskatalog ist nicht abschließend geregelt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen