Rz. 17

Wenn der Förder- und Behandlungsplan erstellt wurde, ist aufgrund der Landesrahmenempfehlungen i. d. R. eine Genehmigung der Frühfördermaßnahmen seitens der die Kosten tragenden Rehabilitationsträger notwendig. Vorher kann mit der eigentlichen interdisziplinären Förderung nicht begonnen werden.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FrühV (vgl. Rz. 3) kann der Antrag auf Genehmigung der erforderlichen Frühförderleistungen i. S. d. 46 Abs. 2 SGB IX und damit der Antrag auf Übernahme der dadurch verbundenen Förderkosten bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden (vgl. auch § 16 SGB I). Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nicht etwas Anderes vereinbaren, entscheidet i. d. R.

Diese Verfahrensweise ist sinnvoll, da die Krankenkassen i. d. R. bei Komplexleistungen im SPZ und die Träger der Eingliederungshilfe bei Komplexleistungen in der IFF den Hauptanteil der Kosten tragen. Gäbe es das Prinzip des federführenden Rehabilitationsträgers nicht, wären Streitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern wegen unterschiedlicher Leistungsbescheide (z. B. hinsichtlich der Bewilligungsdauer) vorprogrammiert.

Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, hat zu prüfen, ob er für die Leistung (federführend) zuständig ist. Bei Unzuständigkeit ist der Antrag innerhalb der Fristen des § 14 weiterzuleiten. Das erfordert Absprachen zwischen den Kostenträgern, damit Klarheit besteht, welcher Rehabilitationsträger federführend für die Bearbeitung des Antrags ist. Diese Absprachen gehen aufgrund § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS den Zuständigkeitsregelungen des § 14 vor.

 

Rz. 18

Bei der Förderung in einer IFF beauftragen z. B. die nordrhein-westfälischen Krankenkassen den Träger der Eingliederungshilfe, bei der Bewilligung der Leistung i. S. d. 46 Abs. 2 zugleich in ihrem Namen mitzuentscheiden (vgl. § 11 der nordrhein-westfälischen Landesrahmenempfehlung in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung). Voraussetzung ist, dass die zuständige Krankenkasse zuvor im Rahmen einer vom Träger der Eingliederungshilfe veranlassten Fax-Abfrage den Versicherungsschutz für das Kind bejaht hat und dass die vom (Vertrags-)Arzt ausgefüllte Verordnung über interdisziplinäre Frühförderleistungen beigefügt war. Die zuständige Krankenkasse erhält eine Kopie des Förder- und Behandlungsplans, aus dem sich die Förderdauer ergibt, erst mit der Kopie des an die Eltern des Kindes gerichteten Bewilligungsbescheids. Die Bewilligungsbescheide werden von den Krankenkassen hinsichtlich der Art der erbrachten Förderleistungen erst ausgewertet, wenn die nächste Verhandlung über die zukünftige Aufteilung des prozentualen Kostenanteils mit dem für die Frühförderstelle zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ansteht.

Der Autor merkt an, dass diese nordrhein-westfälischen Regelungen im engen Kontext zu § 86 SGB X stehen; danach sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

 

Rz. 19

Sind die Eltern des Kindes mit der getroffenen Entscheidung des Trägers der Eingliederungshilfe (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) nicht einverstanden, ist in Nordrhein-Westfalen der Widerspruch des Versicherten ausschließlich an den Rehabilitationsträger zu richten, der im Verwaltungsverfahren federführend tätig ist; der nicht federführende Rehabilitationsträger bleibt im Widerspruchsverfahren zumindest im Außenverhältnis außen vor; das schließt nicht aus, dass im Innenverhältnis eine Abstimmung zwischen den Rehabilitationsträgern erfolgen kann.

 

Rz. 20

Ähnlich verhält es sich, wenn interdisziplinäre Komplexleistungen i. S. d. § 46 in einem SPZ notwendig werden. Der Verordnungsvordruck Muster 6 reicht hier nicht aus, da die Komplexleistungen über den Leistungsrahmen nach § 43 a SGB V i. V. m. § 119 SGB V hinausgehen. In Hamburg hat man z. B. bei Anerkennung eines SPZ als Frühförderstelle i. S. d. § 46 die Regelung getroffen, dass die Zuleitung über eine ärztliche Überweisung erfolgt.

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