Rz. 33

Nach § 119 SGB V können Sozialpädiatrische Zentren (SPZs) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung ermächtigt werden, wenn sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

Ziel ist es, Erkrankungen, Schädigungen oder Störungen bei Kindern bis zur Volljährigkeit durch eine frühzeitige Diagnostik und Therapie zu verhindern, zu heilen oder zu verringern (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 202 zu § 128). Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sicherzustellen (vgl. im Einzelnen BSG, SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 Rz. 10).

Nach § 4 der unter Rz. 3 aufgeführten FrühV können sich die SPZs auch so aufstellen, dass sie interdisziplinär i. S. d. § 46 tätig werden. Das bedeutet: Ein SPZ kann somit

  • sowohl ausschließlich zur Diagnostik, Behandlung und Therapie im Rahmen einer "Behandlung"
  • als auch interdisziplinär i. S. d. § 46 – also mit medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Förderelementen und sonstigen Komplexleistungen i. S. d. § 46 Abs. 3

tätig werden. Die Frühförderung i. S. d. § 46 erstreckt sich allerdings nur auf Kinder bis zum Schuleintritt (§ 46 Abs. 3 Satz 3; vgl. auch § 1 FrühV unter Rz. 3). Wenn ein Kind zur Schule geht, kann es lediglich eine (solitäre) SPZ-Krankenbehandlung nach § 43a SGB V erhalten. Diese Krankenbehandlung ist nicht so umfangreich wie die Interdisziplinäre Frühförderung i. S. d. § 46 und umfasst als mögliche Leistungsinhalte nur:

  • Beratung,
  • Interdisziplinäre Diagnostik und Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes,
  • Förderung und/oder Behandlung des Kindes oder Jugendlichen sowie die Unterstützung und Beratung der Familie/Bezugspersonen,
  • psychotherapeutische/psychosoziale und rehabilitative Interventionen,
  • Organmedizinisch orientierte und medizinisch-technische Interventionen,
  • Vernetzung zwischen klinischer Pädiatrie, pädiatrischer Rehabilitation, öffentlichem Gesundheitsdienst und nichtärztlichen Diensten,
  • Gestaltung und Begleitung von verschiedenen Übergängen/Transitionen (Kindertagesstätten, Schule, Beruf).
 

Rz. 34

Wird ein SPZ interdisziplinär i. S. d. der Früherkennung und Frühförderung des § 46 tätig, haben sich die kommunalen Träger und die Krankenkassen (ggf. auch die Bundesländer bzw. Dritte) die Kosten anteilig zu teilen, (§ 46 Abs. 3 Satz 3; vgl. § 1, § 9 Abs. 2 FrühV). Wenn das SPZ nicht den Anforderungen an eine interdisziplinäre Frühförderung i. S. d. § 46 entspricht (z. B., weil es nur ein oder zwei der therapeutischen Fachrichtungen vertritt), können die Leistungen i. d. R. lediglich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nach § 119 Abs. 1 SGB V zulasten der Krankenversicherung abgerechnet werden.

 

Rz. 35

SPZs sind i. d. R. für einen überregionalen Bezirk errichtet. So entstehen insbesondere für die auf dem Land oder in Kleinstädten wohnenden Eltern längere Anfahrtswege. Wegen dieser langen Anfahrtswege werden die behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Kinder deshalb in einigen Regionen in SPZs zwar diagnostiziert (Erst-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik), die vorgeschlagene interdisziplinäre Therapie/Betreuung findet aber ggf. wegen der sonst langen Wegstrecken in einer wohnortnahen IFF statt. Dieses wird dann bei der prozentualen Kostenverteilung zwischen Krankenkasse und Kommune berücksichtigt. Wichtig ist, dass Doppelleistungen (z. B. 2 Diagnostikuntersuchungen wegen derselben Zielrichtung) nicht erbracht werden.

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