Rz. 13

Gemäß § 45 i. V. m. § 3 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung vom 23.2.2012 (Fundstelle vgl. Rz. 17) können folgende Institutionen nicht gefördert werden:

  • Wohlfahrts- und Sozialverbände,
  • Fördervereine und Arbeitsgruppen bzw. Arbeitskreise der Selbsthilfeorganisationen,
  • Patientenberatungsstellen und Verbraucherverbände, -organisationen/-einrichtungen,
  • stationäre und ambulante Hospizdienste,
  • Berufs- und Fachverbände bzw. Fachgesellschaften,
  • Kuratorien,
  • Stiftungen,
  • Netzwerke,
  • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheitsförderung,
  • Landes- bzw. regionale Gesundheitskonferenzen,
  • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen (z. B. Suchtberatungsstellen oder Krebsberatungsstellen),
  • ausschließlich im Internet agierende Initiativen,
  • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie
  • alle Aktivitäten der Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die nicht gesundheitsbezogen sind oder nicht die Verwirklichung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung zum Ziel haben.

Weil die Krankenkassen gemäß der "Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe v. 17.6.2013" (Fundstelle vgl. Rz. 17) auch Institutionen/Aktivitäten wie

  • stationäre oder ambulante Hospizdienste,
  • Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen (KOSA),
  • Einzelpersonen, die als Kontaktperson für eine Selbsthilfegruppe oder Selbsthilfeorganisation tätig sind,
  • Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung sowie (Pflege-)Wohngemeinschaften

nicht fördern, gilt dieses wegen der oben genannten Gesetzesbegründung für die Rehabilitationsträger entsprechend. Gleiches gilt nach Auffassung des Autors für

  • professionell geleitete Schulungsmaßnahmen (z. B. Patientenschulungsgruppen),
  • Funktionstrainings- und Rehabilitationssportgruppen (vgl. auch § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) und
  • professionelle Therapieaktivitäten oder Therapiegruppen.

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