Rz. 10

§ 42 befasst sich mit den Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1). Die soziale Teilhabe (§ 5 Nr. 5) zielt dagegen auf die Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten. Gemäß Art. 12 BTHG i.V. mit dem bis 31.12.2019 geltenden § 54 SGB XII gehört z. B. zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe die Versorgung mit anderen als den in § 47 genannten Hilfsmitteln, wenn diese erforderlich sind. Zu solchen Hilfsmitteln der sozialen Teilhabe zählen Hilfsmittel, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur der Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R, SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, m. w. N.).

 

Rz. 10a

Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur "sozialen" Teilhabe erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteil v. 3.9.2003, B 1 KR 34/01 R; Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 19/08 R). Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden (vgl. BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R, und v. 29.9.2009, a. a. O.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 4.11.2010, 7 A 10796/10.OVG). Die Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) sind jedoch gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nachrangig. Sie kommen deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie nicht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind (BSG, Urteil v. 19.5.2009, a. a. O.).

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