Rz. 26

Grundsätzlich ist vom Rehabilitationsträger bei der Beauftragung zur Erbringung von Rehabilitations-/Teilhabeleistungen jeder geeignete Leistungserbringer zu berücksichtigen (vgl. § 36 Abs. 2). Das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht ist nach Auffassung des Autors für das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Rehabilitationsträger nicht anwendbar,

  • weil das deutsche Wettbewerbsrecht (§§ 1 ff. GWB und §§ 1 ff. UWG) bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen voraussetzt, aber das im SGB IX aufgeführte Leistungs-Rechtsverhältnis nicht bürgerlich-rechtlich, sondern öffentlich-rechtlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.2.2006, L 5 AL 4767/03),
  • weil das Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB nicht greift (Rehabilitationsträger sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften; vgl. BayOLG, Urteil v. 24.5.2004, NZS 2005 S. 27),
  • weil das Europäische Wettbewerbsrecht (z. B. §§ 81, 82, 86 EGV) nur bei einer (Handels-)Unternehmensqualität der Rehabilitationsträger gilt; die Rehabilitationsträger sind jedoch keine (Handels-)Unternehmen i. S. d. EGV bzw. treten nicht wie (Handels-)Unternehmen am Markt auf (vgl. EuGH, Urteil v. 16.3.2004, C-204/01).

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