Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst. Sie ist Regelungen der Personalvertretung im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nachgebildet und trägt dem besonderen Schutz- und Sicherheitsbedürfnis dieses Nachrichtendienstes Rechnung. Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 30.12.2016 angefügten Abs. 2 wird bestimmt, dass der Militärische Abschirmdienst mit allen seinen Dienststellen als einheitliche Dienststelle gilt.

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