Rz. 9

Die unentgeltliche Nutzung dieser Verkehrsmittel war bis zum 1.9.2011 auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder – wenn ein schwerbehinderter Mensch keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat – den gewöhnlichen Aufenthaltsort beschränkt. Maßgebend ist der Ortsmittelpunkt der Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch wohnt oder – im Falle seines Wohnsitzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes – seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa seinen Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1) hat.

Seit dem 1.9.2011 erkennt die Deutsche Bahn die Freifahrtberechtigung bundesweit auch außerhalb des 50-km-Umkreises um den Wohnort an. Diese Entscheidung ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze zum 1.1.2012 in Abs. 1 Nr. 5 gesetzgeberisch nachvollzogen worden. Ein Streckenverzeichnis benötigt der freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen nicht mehr.

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