Rz. 8

Wahlberechtigt und wählbar zum Werkstattrat sind nur die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, sondern gegenüber dem Werkstattträger in dem in § 221 Abs. 1 näher bezeichneten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Diejenigen im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die dagegen Arbeitnehmer sind, sind wahlberechtigt und wählbar zu den in den der Werkstatt im Übrigen vorhandenen betrieblichen Interessenvertretungen, je nach Trägerschaft der Werkstatt zu den Betriebs- oder Personalräten oder den Mitarbeitervertretungen, wie sie bei Werkstattträgern konfessioneller Trägerschaft oftmals vorhanden sind.

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