Rz. 2
§ 221 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen, die nach den Vorschriften und Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht Arbeitnehmer sind und damit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Im Verhältnis zu dem Träger der Werkstatt ist das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996 eingeführt.
Zugleich lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass es neben den arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen weitere Beschäftigungsarten in Werkstätten gibt. So können im Kontext einer Werkstatt auch echte Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 611a BGB bestehen (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2007, B 7a AL 30/06 R), etwa bei Beschäftigten, die bereits in einem Maße gefördert wurden, dass eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als naheliegend erscheint (vgl. Kreitner/Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 1.10.2023, § 221 Rz. 16). Aufgrund der in der Praxis schwierigen Abgrenzung zwischen Beschäftigten mit und ohne Befähigung zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bietet es sich an, sowohl die (arbeits-)vertragliche Grundlage als auch die konkrete Arbeitstätigkeit der betreffenden Personen als Wertungskriterien heranzuziehen. Darüber hinaus kann ein echtes Arbeitsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn gerade nicht der Zweck des § 219 Abs. 1 Nr. 1 im Mittelpunkt der Beschäftigung steht (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.1.2009, 9 Sa 60/08).
Rz. 3
Auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis sind i. S. d. § 12a Abs. 1 TVA arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Grundsätze anzuwenden. ...