0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) sind mit Wirkung zum 1.8.2002 Abs. 5 bis 7 angefügt worden (Art. 30 des Gesetzes).

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 2 die redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen worden (Art. 8 Nr. 24 des Gesetzes).

Mit dem Inkrafttreten des Art 1. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 138 zu § 221. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 138 mit Anpassung der Verweisungen in den Abs. 4 und 5 infolge der Verschiebung der Paragraphen in Teil 1 und der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde in § 125 SGB III das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter mit Wirkung zum 1.8.2019 auf monatlich 117,00 EUR für beide Jahre der beruflichen Bildungsmaßnahmen erhöht und damit die unterschiedliche Leistungshöhe für das erste und das zweite Jahr der Maßnahme aufgegeben. Damit war in Abs. 2 Satz 1 das Wort "zuletzt" zu streichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Rechtsstellung der behinderten Menschen gegenüber dem Träger der Werkstatt und den Anspruch auf Arbeitsentgelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen, die nach den Vorschriften und Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht Arbeitnehmer sind und damit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Im Verhältnis zu dem Träger der Werkstatt ist das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996 eingeführt.

 

Rz. 3

Auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis sind arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Grundsätze anzuwenden. Der Gesetzgeber ist in einer nicht abschließenden Aufzählung davon ausgegangen, dass dies insbesondere arbeitsrechtliche Grundsätze und Vorschriften über Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Mutterschutz sowie Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung seien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 13/3904 S. 48).

 

Rz. 4

Neben dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis besteht ein Sozialleistungsverhältnis sowohl zwischen dem Träger der Werkstatt und dem Sozialleistungsträger als auch zwischen dem behinderten Menschen und dem Sozialleistungsträger. Dieses besteht als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis in der Form, als es um die Erbringung von Sozialleistungen geht.

Das Sozialleistungsverhältnis schränkt das zwischen dem Werkstattträger und dem behinderten Menschen bestehende Rechtsverhältnis nicht ein.

 

Rz. 5

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Werkstattträger und dem im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ist seit dem 1.8.1996 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitsgerichtsgesetz).

2.2 Arbeitsentgelt

2.2.1 Pflicht zur Zahlung

 

Rz. 6

Die Werkstätten sind verpflichtet, an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem erwirtschafteten Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Mit der Verpflichtung der Werkstätten korrespondiert ein Rechtsanspruch der im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten Menschen auf ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt. Die Verpflichtung der Werkstätten besteht nur gegenüber den im Arbeitsbereich Beschäftigten, nicht gegenüber den an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilnehmenden behinderten Menschen. Diese erhalten während der Maßnahmen kein Arbeitsentgelt, sondern Lohnersatzleistungen von den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, i. d. R. Ausbildungsgeld (vgl. § 65 Abs. 5).

Die Vorschrift konkretisiert § 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, wonach die Werkstätten den dort beschäftigten behinderten Menschen eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten haben.

2.2.2 Zusammensetzung

 

Rz. 7

Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Die frühere Regelung in § 54b Schwerbehindertengesetz (SchwbG), die die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts als Soll-Vorschrift formulierte und die Zahlung eines Steigerungsbetrags im Übrigen unter den Vorbehalt gestellt hatte, dass das Arbeitsergebnis die Zahlung eines Steigerungsbetrages überhaupt zulasse, ...

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