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Nach § 19 Abs. 1 SGB III sind Menschen behindert, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben und weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Hierzu zählen auch

  • lernbehinderte Menschen (= Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird) sowie
  • Menschen, denen die Behinderung i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB III mit den entsprechenden wesentlichen Folgen droht.

§ 19 SGB III verschärft den Behinderungsbegriff i. S. d. SGB III ähnlich wie § 53 SGB XII; zu den bereits in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen muss nicht nur vorübergehend (= mindestens 6 Monate) eine mehr als geringfügige gesundheitliche Barriere in Bezug auf das individuelle Arbeitsleben des betroffenen Menschen bestehen (deutliche Einschränkung der Lebensumstände; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.6.2012, L 7 AL 76/10). Das wird dann der Fall sein, wenn durch die gesundheitlichen Barrieren ein Arbeitsverhältnis in dem als normal geltenden Rahmen nicht oder noch nicht aufgenommen werden kann oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen dieser Barrieren gefährdet ist.

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