Rz. 8

§ 18 wirkt ferner nur, wenn die Teilhabeleistung zur Verwirklichung der sozialen Rechte eines Einzelnen beiträgt (= Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I). Nicht von § 18 erfasst werden z. B.

  • die finanzielle Förderung von Selbsthilfegruppen und -Organisationen sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen des § 45 oder
  • Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

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