Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 ergänzt worden, Abs. 8 wurde angefügt.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Art. 9 des Gesetzes) v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnungen des Arbeitsamtes angepasst. Die neuen Bezeichnungen sind formal erst am 1.1.2005 zu verwenden, da zu Art. 9 kein von dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 abweichendes Inkrafttreten festgelegt worden ist.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde Abs. 1 Satz 4 durch zwei neue Sätze ersetzt und in Abs. 2 eine Rechtsfolge im Fall der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung eingeführt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 95 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 178. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 95, in den Abs. 1 und 4 i. d. F. der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes und der Anpassung von Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

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