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Die Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden. Sie dient dem Zweck, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zur Geltung zu bringen und eine mit dem Schutzzweck der besonderen Regelungen des Schwerbehindertenrechts unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst erst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls möglichst frühzeitig zu beheben.

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