Rz. 22

Abs. 8 verpflichtet die Arbeitgeber, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also die Schwerbehindertenvertretungen und – je nach Art des Arbeitgebers und Anzahl der Betriebe und Dienststellen – Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, sowie ihre Inklusionsbeauftragten unverzüglich nach ihrer Wahl als Vertretung bzw. ihrer Bestellung als Inklusionsbeauftragte der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit und dem ebenso zuständigen Integrationsamt zu benennen. Dies ist im Interesse der Zusammenarbeit der Funktionsträger mit den genannten Behörden erforderlich. Die Vertrauenspersonen und die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu den Integrationsämtern (§ 182 Abs. 2 Satz 2), die sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (§ 182 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).

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