2.1 Verzeichnis

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber zur Führung eines Verzeichnisses über die in ihren Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechenbaren Personen (zu den sonstigen anrechenbaren Personen vgl. § 158 Abs. 3, 4). Die Verpflichtung besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie infolge der Zahl ihrer Arbeitsplätze zur Beschäftigung verpflichtet oder nicht beschäftigungspflichtig sind. Die Verpflichtung entsteht bereits dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb wenigstens eine schwerbehinderte, gleichgestellte oder sonstige anrechenbare Person beschäftigt ist.

 

Rz. 4

In dem Verzeichnis sind alle genannten Personen aufzuführen, auch solche, die nicht auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1, sondern auch auf solchen Stellen beschäftigt sind, die nach § 156 Abs. 2 und 3 nicht als Arbeitsplätze gelten. Aufzuführen sind also auch ruhende Arbeitsverhältnisse (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 6).

 

Rz. 5

Sinn des Verzeichnisses ist es, den mit der Eingliederung schwerbehinderter, gleichgestellter und sonstiger anrechenbarer Personen in das Arbeitsleben und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben befassten Behörden, also der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, eine Übersicht über die Beschäftigungssituation in den Betrieben und Dienststellen zu ermöglichen. Deshalb haben die Arbeitgeber dieses Verzeichnis den für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agenturen für Arbeit und Integrationsämtern auf Verlangen vorzulegen.

 

Rz. 6

Die Unterlassung der Führung, die unrichtige oder unvollständige Führung des Verzeichnisses stellt ebenso wie die Nicht- oder nicht rechtzeitige Vorlage des Verzeichnisses eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 10.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2).

2.2 Anzeige

 

Rz. 7

Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, also jahresdurchschnittlich über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügen (§ 154 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Satz 2), haben jährlich einmal der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe erforderlich sind. Anders als in der entsprechenden Vorschrift des SchwbG (§ 13 Abs. 2) ist eine Aufgliederung der anzuzeigenden Daten für jeden Betrieb und jede Dienststelle gesondert nicht mehr vorgeschrieben. Auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Betrieb oder der jeweiligen Dienststelle kommt es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur insoweit an, als der beschäftigungspflichtige und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber "Untererfüllungen" in einzelnen Betrieben oder Dienststellen durch "Übererfüllung" in anderen seiner Betriebe und Dienststellen ausgleichen kann. Für die Anzeige genügen aber die auf den Arbeitgeber bezogenen Gesamtdaten. Hiermit wird das Anzeigeverfahren vereinfacht.

 

Rz. 8

Die Daten über die in den jeweiligen Betrieben und Dienstellen der Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, die in den Anzeigen nunmehr nicht mehr enthalten sind, so aber für die Durchführung des Finanzausgleichs über das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zwischen den Integrationsämtern (§ 160 Abs. 6 Satz 3) benötigt werden, müssen nun dem Verzeichnis entnommen werden, das die Arbeitgeber für jeden Betrieb der Anzeige beifügen müssen.

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass die Anzeige die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten enthalten muss. Diese Daten sind – für den Arbeitgeber insgesamt und nicht für jeden Betrieb oder jede Dienststelle gesondert: die Zahl der Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 1), die Zahl der Stellen, die nicht als Arbeitsplätze gelten (§ 156 Abs. 2, 3), die Zahl der Ausbildungsplätze und der Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die nach § 157 Abs. 1 Satz 2 nicht mitzählen, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1 sowie auf sonstigen anrechenbaren Stellen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 1, 2) sowie sonstige anrechenbare Personen (§ 158 Abs. 2, 3). Zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht gehört auch die Zahl der Mehrfachanrechnungen (§ 159).

Zur Berechnung der Ausgleichsabgabe vgl. § 160 Abs. 2 Satz 1 und 2.

 

Rz. 10

Der Bundesagentur für Arbeit sollen die Daten auch die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht ermöglichen, dies gehört zu ihren ausdrücklichen Aufgaben (§ 187 Abs. 1 Nr. 7).

 

Rz. 11

Die Arbeitgeber haben der Anzeige an die für ihren Sitz zuständige Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 zu führende Verzeichnis beizufügen. Da das Verzeichnis für jeden Betrieb und jede Dienststelle zu führen ist, muss der Arbeitgeber der Anzeige eine entsprechende Anzahl von Verzeichnissen beifügen. Erst diese Verzeichnisse der ein...

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