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Gegen den Feststellungsbescheid kann der Arbeitgeber Widerspruch einlegen, anschließend Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Abweichend von dem sonstigen Grundsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte haben nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in Sonderfällen, insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten sowie in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 VwGO). Die Ausgleichsabgabe zählt zwar nicht zu den öffentlichen Abgaben und Kosten. Der Gesetzgeber hat die Regelung, auch in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, im Jahre 1986 damit begründet, die Erfüllung der Ausgleichsabgabepflicht dürfe nicht durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel über Jahre hinweg verzögert werden, sonst würden Antriebs- und Ausgleichsfunktion der Ausgleichsabgabe unterlaufen (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 10/3138). Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung solle gewährleistet werden, dass die Ausgleichsabgabe die ihr gesetzlich zugedachte und vom BVerfG bestätigte Antriebs- und Ausgleichsfunktion ungeschmälert erfüllen könne (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 10/5701).

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