Rz. 52

§ 16 Abs. 4 Satz 1HS 2 eröffnet den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit, anstelle des gesetzlich festgelegten Weiterleitungs- und Erstattungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber erlaubt somit den Rehabilitationsträgern, untereinander Verfahrensabsprachen zu vereinbaren, um das Verwaltungsverfahren im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern zu optimieren. Die Verfahrensabsprache kann je nach Bedarf für den jeweiligen Einzelfall oder für mehrere gleichgelagerte Fälle getroffen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Verfahrensabsprachen schriftlich erfolgen und durch Unterschriftsleistung oder schriftlicher Zustimmung beider Träger "besiegelt" werden.

Die Verfahrensabsprache zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 soll nach der Intention des Gesetzgebers vermeidbare Weiterleitungen vor allem bei Unklarheiten über die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers verhindern. Der Mensch mit Behinderung bzw. drohender Behinderung darf durch die Verfahrensabsprachen keine Nachteile erleiden; die Verfahrensabsprachen können sich z. B.

  • bei bestimmten Fallgestaltungen auf die Ernennung eines vorläufig leistenden Rehabilitationsträgers, 
  • auf Verfahrensregelungen zur Abgabe von Anträgen an den weiter bearbeitenden Rehabilitationsträger,
  • auf den Verzicht der Einrede des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers bei verspätet weitergeleiteten Anträgen oder 
  • auf die Definition des "fristauslösenden Antrags"

beziehen.

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