Rz. 57

Anträge auf Teilhabeleistungen können grundsätzlich nur einmal weitergeleitet werden (vgl. § 14 Abs. 1 und 2). Deshalb ist es dem zweitangegangen Rehabilitationsträger bis auf wenige Ausnahmefälle (vgl. Rz. 58) untersagt, den Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, wenn er sich unzuständig fühlt. Er hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung des gesamten Teilhabe-Leistungsspektrums aller Rehabilitationsträger ohne weitere Prüfung der vorrangigen Leistungszuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers über den Leistungsantrag zu entscheiden und die anspruchsberechtigten, erforderlichen Leistungen zu seinen Lasten einzuleiten. Wenn also – rehabilitationsträgerübergreifend betrachtet – im Leistungsspektrum irgend eines Rehabilitationsträgers ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht, kann der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht ablehnen (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R).

 

Rz. 58

Von dem Grundsatz der nicht nochmaligen Weiterleitung gibt es 3 Ausnahmen:

  • Nach § 185 Abs. 7 Satz 2 dürfen die Integrationsämter einen an sie weitergeleiteten Antrag nochmals unter entsprechender Anwendung des § 14 weiterleiten, wenn sie nach Prüfung des Antrags insgesamt für die Leistung unzuständig sind. Dies ist deshalb (rechtlich) möglich, da eine Weiterleitung an die Integrationsämter keine Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger und damit keine Weiterleitung i. S. d. § 14, sondern eine Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 SGB I darstellt. Folge: Das Integrationsamt wird durch die Weiterreichung des Teilhabeantrags nicht bereits zweitangegangener Rehabilitationsträger.
  • Wird ein Antrag an einen Rehabilitationsträger weitergeleitet, der für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein kann, hat dieser zweitangegangene Rehabilitationsträger unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu klären, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Fristen entschieden wird (§ 14 Abs. 3). Nur wenn der "drittangegangene" Rehabilitationsträger in die nochmalige Weiterleitung einwilligt, kann der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeben. Bei einer nochmaligen Weiterleitung hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antragsteller zu unterrichten (§ 14 Abs. 3 letzter HS). Die Form der Unterrichtung ist nicht vorgegeben. Eine Weiterleitung eines Antrags im gerade beschriebenen Sinne kommt z. B. in Betracht, wenn

    • der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an eine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet wurde (die Krankenkasse ist gemäß § 5 i. V. m. § 6 SGB IX nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig),
    • ein Krankenversicherungsträger als zweitangegangener Rehabilitationsträger angegangen wird, ein Versicherungsverhältnis und damit ein Leistungsanspruch aber inzwischen bei einer neuen Krankenkasse besteht,
    • der Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe an eine gesetzliche Krankenkasse, die Arbeitsverwaltung oder einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeleitet wurde.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag mit ergänzenden Angaben wieder an den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurücksendet, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger den erstangegangen Rehabilitationsträger für zuständig hält und der erstangegangene Rehabilitationsträger der Rücksendung zugestimmt hat. Der erstangegangene Rehabilitationsträger ist dann zugleich der drittangegangene.

    Es ist nicht zulässig, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen ohne vorherige Einwilligung des erst-/drittangegangenen Rehabilitationsträgers an diesen sendet/zurücksendet. Deshalb fragt der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Vorfeld bei demjenigen Träger, an den er den Antrag noch einmal weiterleiten möchte, an, ob er mit einer nochmaligen Weiterleitung einverstanden ist. Aus Beweissicherungsgründen verlangt er dann regelmäßig eine schriftliche Antwort auf einem der Anfrage beigefügten Rückanwortbogen.

  • Innerhalb eines Sozialleistungsbereichs kann unter Wahrung der Entscheidungsfristen nach § 14 Abs. 2 eine nochmalige Weiterleitung des Antrags ermöglicht werden, z. B. aufgrund separater Verfahrensabsprachen (§ 16 Abs. 4 Satz 1). Näheres zu den Verfahrensabsprachen vgl. Rz. 52 ff.

Der drittangegangene Rehabilitationsträger wird, wenn er der nochmaligen Weiterleitung zustimmt, anstelle des zweitangegangenen Trägers leistender Rehabilitationsträger i. S. d. §§ 14 ff. – also mit den entsprechenden gesetzlichen Verantwortlichkeiten. Diese umfassen vor allem

  • die Koordinierungsaufgaben (§§ 15, 19) sowie
  • die Entscheidung über den Antrag innerhalb der Fristen, die für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger gelten (§ 14 Abs. 3). Maßgeblich für den Lauf der Fristen bis zur Entscheidung über den Antrag ist also weiterhin der Antragseing...

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