Rz. 9

Die Integrationsämter zählen nicht zu dem Kreis der Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Mit der Beteiligung der Integrationsämter verfolgt der Gesetzgeber u. a. jedoch das Ziel,

  • den Integrationsämtern bei unklaren Ansprüchen die Möglichkeit zu geben, bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben in Vorleistung zu treten, damit notwendige Leistungen nicht hinausgezögert werden (vgl. § 185 Abs. 7 Satz 3, bis 31.12.2017 § 102 Abs. 6 S. 3).

Im Übrigen sind die Integrationsämter gemäß § 22 Abs. 3 bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 des SGB IX erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Abs. 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren.

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