Rz. 8

Nach § 10 Abs. 2 soll mit dem Leistungsempfänger und dem für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich die Notwendigkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden, wenn während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der Arbeitsplatz des Rehabilitanden gefährdet ist. Unverzüglich bedeutet nicht "sofort", sondern ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend ist die subjektive Zumutbarkeit für ein alsbaldiges Handeln in Bezug auf die erlangte Erkenntnis, wobei die organisatorischen Umstände wie z. B. Arbeitsüberlastung die Frist zum Handeln nicht verlängern. Falls noch Informationen beim Betroffenen oder bei dessen Arbeitgeber oder bei der Rehabilitationseinrichtung wegen der Besonderheit des Arbeitsplatzes eingeholt werden müssen, führt dieses selbstverständlich zu einer Fristverlängerung.

Entscheidend ist, ob der bisherige Arbeitsplatz zumindest gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn der nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erwartende Gesundheitszustand oder eine vorhandene oder zu erwartende Behinderung eine Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung voraussichtlich nicht zulassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rz. 4 ff. verwiesen.

In diesem Zusammenhang ist für den Bereich der Rentenversicherung § 11 Abs. 2a SGB VI zu erwähnen. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass der Rentenversicherungsträger selbst zu seinen Lasten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt hat und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstehen. Um einen Zuständigkeitswechsel zu vermeiden, werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u. a. auch dann vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger durchgeführte medizinische Rehabilitationsleistung notwendig sind – und zwar auch dann, wenn die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geforderte "normale" (Vor-)Versicherungszeit i. S. des § 11 Abs. 1 SGB VI (15 Jahre) nicht erfüllt ist. Der Rentenversicherungsträger hat also von Amts wegen während oder spätestens unmittelbar nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation den von der Rehabilitationseinrichtung erstellten Entlassungsbericht auszuwerten. Bei Indizien für die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe ist mit dem Versicherten zwecks Klärung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zügig Kontakt aufzunehmen (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB X). Es reicht somit nicht aus, den Versicherten am letzten Tag der Rehabilitationsleistung durch das Klinikpersonal über die Teilhabeleistungen allgemein zu informieren und den Versicherten dann zu bitten, sich bei Interesse an den Rentenversicherungsträger zu wenden (vgl. auch § 19 Abs. 1).

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