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Sauer, SGB IX § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit / 2.1 Frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)

Siegfried Wurm
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Rz. 3

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen Menschen mit eingetretenen oder drohenden Behinderungen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 49 ff.). Eine Behinderung liegt vor bzw. droht, wenn körperliche, geistige, seelische Einschränkungen (einschl. Sinnesbeeinträchtigungen) den Erwerbstätigen für eine Dauer von mindestens 6 Monaten daran hindern oder hindern werden, wie ein Gesunder zu leben bzw. seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen; Einzelheiten vgl. § 2 Abs. 1.

Das in § 10 Abs. 1 aufgeführte Gebot,

  • gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Rehabilitationsleistung,
  • während dieser und
  • nach ihrem Abschluss

eine mögliche Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen, hat ein Ziel: Es soll gewährleisten, dass notwendige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Bedarf so frühzeitig wie möglich in die Wege geleitet werden. § 10 konkretisiert damit die in § 9 Abs. 1 und 2 aufgeführten Grundsätze zur Erhaltung bzw. Förderung der Arbeitskraft des erwerbsgefährdeten oder bereits erwerbsgeminderten Menschen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 hat nur den Zweck, einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben frühzeitig zu erkennen. So besteht ein Bedarf insbesondere bei Personen, auf die mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte zutrifft:

  • Länger als 6 Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12 Monate z. B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
  • gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie ein (drohender) krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust,
  • Beantragung oder Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente,
  • besonders belastende Ausbild...

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