Rz. 17

Die von den Rehabilitationsträgern zu berücksichtigenden Bedürfnisse bestimmter Personen wurden zum 1.1.2018 durch eine Ergänzung des § 1 Satz 2 auf den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen erweitert. Dieser Personenkreis leidet besonderes unter dem persönlichen Erleben negativer Empfindungen. Aus diesem Grund ist im persönlichen Kontakt mit diesem Personenkreis und bei Entscheidungen über deren Leistungsansprüche eine besondere Umsicht walten zu lassen. Zu nennen sind hier z. B.

  • der sensible Umgang mit dem besonderen Personenkreis der seelisch behinderten Menschen,
  • die Ermöglichung eines größtmöglichen selbstständigen und selbst verantworteten Lebens in der sozialen Gemeinschaft,
  • die Finanzierung eines besonderen Lebensraums, in dem die betroffenen Menschen Geborgenheit und Sicherheit finden,
  • die Schaffung einer Tagesstruktur mit tagesgestaltenden Aufgaben,
  • die Förderung von Ressourcen und Potenzialen sowie sozialer und seelischer Stabilität,
  • im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten, und Hilfen im Umgang mit Krisensituationen (§ 49 Abs. 6 Nr. 5) sowie
  • der besondere Kündigungsschutz für seelisch behinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff.).

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