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Wie die Leistung zu erbringen ist ("Art und Maß der Leistung"), entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit das Ermessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der Begriff "Art" der Leistung bezieht sich auf die in § 105 genannten Arten von Leistungen. Danach werden die Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Dementsprechend liegt die Auswahl zwischen diesen Leistungsarten grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers. Der Leistungsberechtigte kann die Leistungen aber stets auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets, also einer Geldleistung für die zu erbringende und zu finanzierende Dienst- oder Sachleistung begehren. Hierauf hat der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch (§ 29).

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