Rz. 2

Mit der Vorschrift ist das in § 8 für alle Rehabilitationsträger geregelte Wunsch- und Wahlrecht für die Leistungen der Eingliederungshilfe präzisiert worden. Damit ist die Regelung auch lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 33 SGB I.

Mit der in der Eingliederungshilfe neu verankerten Personenzentrierung der Leistungen ist die Unterscheidung zwischen ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringung entfallen. Der in der Sozialhilfe verankerte Interessensausgleich zwischen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten und dem Ziel der wirtschaftlichen Leistungserbringung war daher mit der Übernahme der Eingliederungshilfe in das SGB IX so auszugestalten, dass es auf die bisherige einrichtungsorientierte Abwägung nicht mehr ankommt.

In § 104 wurden 3 wesentliche Prinzipien der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe aufgegriffen und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Abs. 1 verankert den Grundsatz der einzelfallorientierten Leistungsgewährung. Abs. 2 definiert den Umfang des Wunsch- und Wahlrechts in der Eingliederungshilfe. Abs. 3 greift als übergeordnetes Korrektiv der Einzelfallprüfung das im Sozialrecht allgemein verankerte Kriterium der Zumutbarkeit auf. Die Zumutbarkeit ist insbesondere für den Ort der Leistungserbringung relevant.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge