Rz. 14

Satz 1 Nr. 2 entspricht dem derzeitigen § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 13 der Eingliederungshilfeverordnung. Danach sind Hilfen zur beruflichen Berufsausbildung nur dann zu gewähren, wenn eine positive Erfolgsprognose vorliegt. Ausbildungsbegleitende Hilfen der Bundesagentur für Arbeit werden von § 75 nicht erfasst, weil sie ausschließlich betriebsbezogen sind (Luthe, NZA 2017 S. 441). Ebenfalls nicht unter Nr. 2 fallen berufsvorbereitende Maßnahmen, wie z. B. Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Maßnahmen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.

 

Rz. 15

Zu den Hilfen i. S. v. Nr. 2 gehören nur solche, die in einem unmittelbaren Bezug zur Erlangung einer Berufsausbildung i. S. v. § 1 Abs. 2 BBiG stehen. Die Ausbildung muss demnach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf hinführen. Unter Nr. 2 fällt nur die schulische Berufsausbildung. Die Bildungsangebote müssen daher innerhalb eines auf Dauer angelegten schulischen Organisationsrahmens stattfinden. Dies ist u. a. der Fall bei Bildungsangeboten von Berufsbildungswerken, Fortbildungszentren, Akademien oder Schulen (Luthe, NZA 2017 S. 441).

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