0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2017 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 75 wurde nach der Gesetzesbegründung als eigenes Kapitel im SGB IX aufgenommen, um den hohen Stellenwert herauszustellen, der der Bildung i. S. v. Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zukommt. Die Umsetzung inklusiver Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bildet eine wesentliche Grundlage für eine inklusive Gesellschaft (BR-Drs. 428/16 S. 259). Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt in Art. 24 den Vertragsstaaten vor, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Mit der Aufnahme einer neuen Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" wird nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rehabilitationsträger der gesetzlichen Unfallversicherung in ihrer Zuständigkeit bereits heute eine Vielzahl von Leistungen erbringen, die auch den Zugang zur Teilhabe an Bildung von Menschen mit Behinderungen unterstützen (BR-Drs. 428/16 S. 260).

 

Rz. 3

§ 75 hat im wesentlichen Orientierungs- und Systematisierungsfunktion (so Luthe, NZA 2017 S. 441), gewährt aber keine neuen Rechte und ist nicht Anspruchsnorm für die Gewährung einzelner Hilfen. Diese Anspruchsnormen sind in den Spezialvorschriften anderer Sozialgesetzbücher zu finden. Vor diesen Hintergrund wurde § 75 im Rahmen der Verbandsanhörung insbesondere von den Behindertenverbände kritisch beurteilt (z. B. Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, der feststellt, dass § 75 den meisten Menschen nichts nutze, weil die Eingliederungshilfe in § 112 deutlich eingeschränktere Regelung enthalte).

2 Rechtspraxis

2.1 Zielrichtung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Hilfe zu Bildungsangeboten können nach Abs. 1 Menschen mit Behinderungen haben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen solche Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Von Behinderung bedrohte Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 werden von § 75 nicht erfasst (Luthe, NZA 2017 S. 441).

 

Rz. 5

Hilfen werden erbracht, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Der Begriff "Bildungsangebote" ist gesetzlich nicht definiert. Unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch sind hierunter Angebote der frühkindlichen und kindlichen Bildung sowie der Erwachsenenbildung zu verstehen (Luthe, NZA 2017 S. 441). Erfasst werden die vorschulische, die schulische und die hochschulische Aus- und Weiterbildung, aber auch Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote anderer Träger, wie Bildungsträger der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften oder kirchlicher Anbieter. Reine Erziehungsleistungen unterfallen nicht der Vorschrift.

 

Rz. 6

Ziel von § 75 Abs. 1 ist die gleichberechtigte Wahrnehmung von Bildungsangeboten durch Menschen mit Behinderungen. Die Hilfen setzen demnach voraus, dass behinderungsbedingte Benachteiligungen vorliegen. Benachteiligungen sind jegliche nachteiligen Ungleichbehandlungen gegenüber Menschen ohne Behinderung, z. B. wie Nachteile im Bereich der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen oder Nachteile beim Zutritt zu Einrichtungen. Auch nur mittelbare Benachteiligungen, die vorwiegend Menschen mit Behinderungen faktisch belasten, unterfallen § 75 (Luthe, NZA 2017 S. 441).

 

Rz. 7

Abs. 1 stellt klar, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Rehabilitationsleistung ist. Nach Abs. 1 werden unterstützende Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. "Unterstützende Leistungen" nach Abs. 1 sind insbesondere Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind. Zu den unterstützenden Leistungen gehören kommunikative, technische und andere Hilfsmittel. Dazu gehört u. a. behindertengerechtes Lernmaterial, Fahrdienste, die Übernahme von Fahrtkosten, Assistenz bei Auslandsaufenthalten. Leistungen, die die unmittelbare Durchführung, Finanzierung oder Organisation des Bildungsangebots unmittelbar zum Inhalt haben, gehören dagegen nicht zu § 75 (Luthe, NZA 2017 S. 441).

 

Rz. 8

Die Vorschrift hat in erster Linie klarstellende Wirkung (krit. dazu: Luthe, NZA 2017 S. 441). Nach der Gesetzesbegründung begründet der neu geschaffene § 75 aber keine Leistungsausweitung. Leistungsansprüche folgen wie bisher allein aus den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Dies sind nach geltender Rechtslage

  • für die Rehabilitationsträger de...

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