Rz. 5

Abs. 1 bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln muss. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann. Der Mensch mit Behinderung, der mithilfe des Budgets für Arbeit in dem Betrieb beschäftigt wird, hat ebenso wie die anderen als Arbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. von aktuell 12,00 EUR/Stunde.

Beschäftigungen im "Zuverdienst" können mit dem Budget für Arbeit nicht gefördert werden. Hierbei handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) und i. d. R. um sozialversicherungsfreie Beschäftigungen mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. In diesen Beschäftigungsverhältnissen wird der Lebensunterhalt in der Regel aus anderen Mitteln, wie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestritten. Das in diesen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt ist in der Regel auch durch die Rücksicht auf die Rentenzahlungen oder die Anrechenbarkeit auf die Leistungen der Grundsicherung begrenzt.

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