Rz. 3

Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Benennung die Daten, die von allen Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6 Abs. 1 zu erfassen sind. Nach Nr. 1 sind die Anträge getrennt nach den Leistungsgruppen gemäß § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Nr. 4 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) und Nr. 5 (Leistungen zur sozialen Teilhabe) zu erfassen. Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 umfassen auch die Anzahl der Weiterleitungen innerhalb der gleichen Trägergruppen. Unter der durchschnittlichen Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen nach Nr. 7 ist die Antrittslaufzeit zu verstehen (so die Begründung im Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/9522). Als Beschäftigung i. S. v. Abs. 1 Nr. 16 sind alle renten-, kranken- und sonstige sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse zu verstehen, die nicht als geringfügig (§ 8 SGB IV) anzusehen sind. Damit fallen auch Arbeitsverhältnisse mit dem Instrument des Budgets für Arbeit (§ 61) unter die Erfassungs- und Berichterstattungspflicht, da es sich hier ebenfalls um ein der Sozialversicherungspflicht (außer der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung) unterliegendes Beschäftigungsverhältnis handelt.

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