0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 ist § 41 neu in das SGB IX, Teil 1 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die neu eingefügte Vorschrift bestimmt, dass die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation jährlich einen Bericht über die trägerübergreifende Zusammenarbeit erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht schafft Transparenz über die trägerübergreifende Zusammenarbeit und damit die Leistungsfähigkeit medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation und Teilhabe. Er gibt insbesondere auch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Umsetzung der gesetzlichen Fristen und Abläufe und ergänzt andere Quellen, wie die trägereigenen Veröffentlichungen und Bilanzen.

Die Neuregelung dient den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention, so insbesondere in Art. 26. Nach Art. 26 Abs. 1 treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste organisiert, gestärkt und erweitert werden. Diesem Ziel dient bereits die Zuständigkeitsregelung des § 14. Durch die Neuregelung und die mit ihr beabsichtigte bessere Förderung und Steuerung der Zusammenarbeit der Träger wird der Regelung des § 14 zu einer stärkeren Wirksamkeit verholfen. Es handelt sich damit um eine "wirksame Maßnahme" i. S. v. Art. 26 Abs. 1 der Konvention. Der Bericht stellt die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die Kooperation und Koordination der Rehabilitationsträger dar.

2 Rechtspraxis

2.1 Zu erfassende Daten

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Benennung die Daten, die von allen Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6 Abs. 1 zu erfassen sind. Nach Nr. 1 sind die Anträge getrennt nach den Leistungsgruppen gemäß § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Nr. 4 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) und Nr. 5 (Leistungen zur sozialen Teilhabe) zu erfassen. Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 umfassen auch die Anzahl der Weiterleitungen innerhalb der gleichen Trägergruppen. Unter der durchschnittlichen Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen nach Nr. 7 ist die Antrittslaufzeit zu verstehen (so die Begründung im Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/9522). Als Beschäftigung i. S. v. Abs. 1 Nr. 16 sind alle renten-, kranken- und sonstige sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse zu verstehen, die nicht als geringfügig (§ 8 SGB IV) anzusehen sind. Damit fallen auch Arbeitsverhältnisse mit dem Instrument des Budgets für Arbeit (§ 61) unter die Erfassungs- und Berichterstattungspflicht, da es sich hier ebenfalls um ein der Sozialversicherungspflicht (außer der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung) unterliegendes Beschäftigungsverhältnis handelt.

2.2 Berichterstattung

 

Rz. 4

Von der Pflicht zur Meldung der nach Abs. 1 erhobenen Daten sind nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nur die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfasst, die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der Jugendhilfe davon ausgenommen. Diese melden die Daten jeweils über ihre obersten Landesbehörden an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Der erste Bericht ist im Jahre 2019 – für das Jahr 2018 – zu veröffentlichen.

2.3 Kostenerstattung durch den Bund

 

Rz. 5

Nach Abs. 3 beteiligt sich der Bund an der zusätzliche Kosten verursachenden Aufgabe wegen des erheblichen Bundesinteresses finanziell. Bei den in Abs. 3 aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufgaben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beziffert die für den Bund hierfür entstehenden Kosten mit einmalig 1,3 Mio. EUR, die Beschaffungskosten für Hard- und Software und die laufenden jährlichen Kosten mit rund 1 Mio. EUR (BT-Drs. 18/9522, Haushaltsausgaben Bund, Ziff. 4.1).

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