Rz. 10

Seit dem 1.8.1996 ist für die Anrechnung die Arbeitsleistung der Werkstatt die Bemessungsgrundlage. Aus dem Zweck der Regelung, durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen in diesen Einrichtungen beizutragen, folgt, dass nur die Arbeitsleistung der Werkstattbeschäftigten berücksichtigungsfähig ist. Das sind diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, sondern zur Teilhabe am Arbeitsleben auf diese besonderen Einrichtungen angewiesen sind.

 

Rz. 11

Aus der Formulierung "Arbeitsleistung der Werkstatt" ist in der Praxis verschiedentlich geschlossen worden, abzustellen sei auf die Institution "Werkstatt". Deshalb käme es nicht allein auf die Arbeitsleistung "Werkstattbeschäftigter" an, vielmehr müsse auch die Arbeitsleistung anderer, etwa "produktivitätssteigernder" – auch nichtbehinderter – Mitarbeiter, die in der Werkstatt beschäftigt oder für die Werkstatt tätig seien, berücksichtigt werden.

 

Rz. 12

Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Vergünstigung. Sie unterstellt, dass eine Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen, die als Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben für einen abschließend bestimmten Personenkreis behinderter Menschen (vgl. § 219 Abs. 1) definiert ist, auch für solche Betriebsteile des Trägers der Werkstatt in Anspruch genommen werden kann, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugehören. Für die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, kommt es allein auf die Wertschöpfung der Werkstattbeschäftigten an, diese ist von der Wertschöpfung der übrigen Beschäftigten abzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob die von der Werkstatt rechtlich abzugrenzenden Betriebsteile des Trägers zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Existenz der Werkstatt und damit mittelbar zur Beschäftigung der behinderten Menschen in der Werkstatt beitragen.

 

Rz. 13

Um solchen Auslegungen, durch die Auftraggebern ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen am Markt entsteht und die das Instrument der Auftragsvergabe insgesamt in Frage stellen könnten, entgegenzuwirken, sah der Gesetzentwurf des SGB IX zunächst vor, klarzustellen, dass ausschließlich die Arbeitsleistung der in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen i. S. d. § 219 Abs. 1 Satz 2 berücksichtungsfähig sei. Hiergegen sind Bedenken mit der Befürchtung erhoben worden, eine solche Formulierung könne dahingehend verstanden werden, dass die bei der Durchführung der Aufträge miterbrachte Arbeitsleistung des in den Werkstätten eingesetzten Anleitungs- und Betreuungspersonals, nicht mehr berücksichtigt werden könne. Diesen Bedenken ist dadurch Rechnung getragen worden, dass die zunächst vorgesehene Formulierung wieder durch die Formulierung "Arbeitsleistung der Werkstatt" ersetzt wurde. In Abs. 2 Satz 2 wurde jedoch ergänzend geregelt, dass die Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe auf die Arbeitsleistung der schwerbehinderten Menschen und des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung beschränkt ist.

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